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AGB's

AGB's

der STEMA Schließtechnik GmbH

1. Allgemeines
1.1 Angebote und Kaufverträge erfolgen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1.2 Bei Streckengeschäften werden ergänzend die Geschäftsbedingungen der Vorlieferanten, insbesondere der Herstellerwerke angewendet.
2. Angebote
2.1 Angebote sind freibleibend, es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Berechnung, zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer.
3. Lieferzeit
3.1 Liefertermine werden nach bestem Vermögen angesetzt, sie sind abhängig von der rechtzeitigen Belieferung durch den Vorlieferanten. Höhere Gewalt hemmt vereinbarte Lieferfristen.
3.2 Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen erkennen wir nicht an.
4. Gefahrenübergang
4.1 Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferungen ist unser jeweiliges Lager, bei Streckengeschäften die Betriebsstätte des Vorlieferanten.
4.2 Die Gefahr geht auch dann mit dem Versand der Ware vom Erfüllungsort auf dem Abnehmer über, wenn der Versand durch uns ausgeführt wird.
5. Mängelrüge
5.1 Beanstandungen erkennen wir an, wenn sie 5 Tage nach Eingang der Ware erfolgen, bei versteckten Mängeln sofort nach Entdeckung. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware zu prüfen.
5.2 Wir bessern nach oder liefern nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden, gegebenenfalls erstatten wir den Minderwert. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Käufer zurücktreten.
5.3 Ist die Ware bereits eingebaut, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
5.4 Bei deklassiertem sogenannten II a- Material erfolgt keine Gewährleistung.
5.5 Waren, die extra bestellt wurden oder Sonderanfertigungen sind, werden nicht zurückgenommen.
6. Preise
6.1 Unsere Preise sind Barverkaufspreise und verstehen sich netto Kasse bei Abholung.
6.2 Bei Versand ab Lager berechnen wir Zufuhrkosten.
6.3 Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich Festpreise zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln zuzüglich aller Nebengebühren.
6.4 Bei Kreditkauf sind wir berechtigt, einen Zuschlag zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten zu berechnen.
7. Zahlungsziel, Zahlung, Verrechnung
7.1 Unsere Rechnungen sind sofort rein netto zahlbar, ohne Skonto. Nicht vereinbarte Abzüge werden nicht anerkannt.
7.2 Rehdiskontfähige Wechsel nehmen wir nur nach gegenseitiger Vereinbarung an, wenn die Laufzeit von 3 Monaten nicht überschritten wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, den Wechsel zurückzugeben.
7.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen, sofort zahlbar, ferner können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Zahlungsverzug, noch zu liefernde Mengen ohne Schadensersatzpflicht zu streichen. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers sind alle unsere Rechnungen sofort fällig.
7.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung der sämtlichen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, gelieferte Ware im Ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet.
8.3 Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird, oder als Bestandteil in das Produkt eines Dritten eingebaut wird.
8.4 Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgend einer Form ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderung an uns zunichte macht oder beeinträchtigt.
8.5 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; wir behalten uns ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldner die Abtretung mitteilen.
8.6 Wird die Vorbehaltware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
8.7 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen sind wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache um den Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeldlich für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.8 Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe an uns über. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt geliferten Waren, die abgetretenen Forderungen oder die eingezogenen und gesondert aufzubewahren, uns zustehende Beträge, unverzüglich mitzuteilen.
8.9 Werden Schecks oder Wechsel in Zahlung gegeben, so erfolgt eine Begleichung unserer Forderungen im Sinne vorstehender Ausführung erst bei Einlösung der Schecks oder Wechsel.
8.10 Rechte aus Eigentumsvorbehalt, und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon, gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.
8.11 Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einen Anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten, die Vorbehaltsware wegzuschaffen, abzusondern oder zu kennzeichnen.
8.12 Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zusteht
9. Rücknahme
9.1 Bei Rücknahme wir für die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10,00 Euro vereinbart.
9.2 Bei Kommissionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, mindestens jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in Rechnung stellt.
9.3 Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.
9.4 Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen werden nicht zurück genommen.
10. Datenschutz
10.1 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
11. Gerichtsstand / Erfüllungsort
11.1 Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort
11.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12.2 Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird abbedungen.
12.3 Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
12.4 Sollten einzelne Punkte rechtsunwirksam sein oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
12.5 Sollte bei Nichtkaufleuten der Wortlaut einzelner Punkte den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, dann sollen für diese Punkte die gesetzlichen Regelungen gelten unter Weiterbestehen der davon nicht betroffenen Punkte des Vertrages.
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STEMA Schließtechnik GmbH
Klarenstrecker Damm 7
21684 Stade

Stand: 2010
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